Hauptmenü
Versöhnung und Rechtsfrieden
Die gemeinsame Geschichte der Menschen in Böhmen, Mähren und Sudeten-
Durch die Gründung der Tschechoslowakei im Jahr 1919 und die Vorortverträge von Paris wurde das Verhältnis einer Jahrhunderte währenden Koexistenz zerrüttet. Noch heute sammeln unsere Volksgruppen diese Scherben auf und fügen die fragilen Stücke des Selbstbestimmungsrechts der Völker und der zwingenden Menschenrechte zusammen.
Der autochthonen sudetendeutschen Bevölkerung wurde in den Jahren nach 1945 das Recht auf die angestammte Heimat genommen. Sie wurden ohne Prüfung des Einzelfalles mit einer Kollektivschuld belegt, die das Völkerrecht nicht kennt.
Unser Verein will dazu beitragen, den Rechtsfrieden zwischen unseren Völkern zu erreichen, auf dem eine dauerhafte Versöhnung ermöglicht wird, die zwischen den Menschen unserer Völker schon in so vielen Fällen aufgebaut wird.
Wir stellen die Benes-
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Erwerbs-
3. Zu den besonderen Aufgaben gehören:
a) Die Veranstaltung von Arbeitstagungen, Vortragstagungen, Seminaren, Studienfahrten u. dgl. zum Zwecke der Information über grundsätzliche und aktuelle Fragen des deutschen und europäischen Bauerntums, der Agrarpolitik und der landwirtschaftlichen Praxis sowie der Mitarbeit bei grenzüberschreitenden Einrichtungen.
b) Die Förderung der ländlichen Bildungsbestrebungen, die Pflege der Tradition der ehemaligen sudetendeutschen Volkshoch-
4. Der SAK bekennt sich zu den Zielen der Sudetendeutschen Landsmannschaft Bundesverband e.V.
5. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Genaueres wird in der
Geschäftsordnung festgelegt.
Gemeinnützigkeit
Unserem Verein wurde zuerkannt, dass dieser ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§51 ff AO dient und zu den in §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört.
Unsere Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
Förderung der Volks-
§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Abgabenordnung
Förderung des Völkerverständigungsgedankens
§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 Abgabenordnung