SAK-Sudetendeutscher Arbeitskreis Bauernfragen

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Die Diskriminierung der Sudetendeutschen

Diskriminierung


Der Begriff der Diskriminierung wird in der Rechtswissenschaft nicht nur diskutiert, er ist in Art. 3 Abs. 3 Gundgesetz auch definiert. Diese Definition entspricht der Rechtsprechung des UN-Menschenrechtsausschusses zu Art. 26 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte.

Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 26
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ergibt sich eindeutig, dass niemand wegen seiner ethnischen Abstammung, also aus rassischen Gründen, benachteiligt werden darf. Die Sudetendeutschen werden aber schon deshalb benachteiligt, weil ihnen der tschechische Gesetzgeber, anders als seinerzeit der tschechoslowakische Gesetzgeber für die Opfer kommunistischer politischer Verfolgungsmaßnahmen weitaus geringerer Intensität, keine gesetzliche Möglichkeit der Rehabilitierung eingeräumt hat. Sudetendeutsche als ethnische Gruppe stehen also nach wie vor außerhalb von Recht und Gesetz, weil nach der tschechischen Auffassung diese sich als illoyale Staatsbürger erwiesen haben, sich aktiv am Zerfall der Ersten Republik beteiligt haben, indem z.B. die SdP als Hitlers Fünfte Kolonne aufgetreten sei und sie für alle zweifelsfrei begangenen Gräueltaten Deutschlands auf dem Territorium der ehemaligen Tschecholslowakei beteiligt gewesen sein sollen. Vereinzelt mag dieser Vorwurf zutreffend gewesen sein, doch eine pauschale Diskriminierung der Sudetendeutschen verstößt gegen Art. 50 der Haager Landkriegsordnung.

Artikel 50 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

Diskriminierung durch die Dekrete des Präsidenten
In Ausführung der sog. Beneš-Dekrete sind die Sudetendeutschen allein wegen ihrer ethnischen Herkunft für alle im Namen Deutschlands auf dem Territorium der Tschechoslowakischen Republik begangenen Verbrechen kollektiv verantwortlich gemacht worden. Wie bei jeder heterogenen Personengruppe muss dabei stets eine konkrete individuelle Schuld jedes Einzelnen gerichtlich festgestellt worden sein. Wer eine unschuldige Person mit einem schwerwiegenden Schuldvorwurf belastet, verletzt deren Menschenwürde, die nach dem Tod der Betroffenen nach wie vor durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist. Wird der Schuldvorwurf nicht beseitigt, so wird eine schwerwiegende Diskriminierung nicht nur der betroffenen Vertriebenen, sondern auch ihrer Angehörigen aufrechterhalten.

Nach Art. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist die Würde des Menschen unantastbar. Die Bundesrepublik Deutschland ist dazu verpflichtet, Angriffe fremder Staaten, welche die Menschenwürde ihrer Staatsangehörigen andauernd verletzt, abzuwehren. Auf welche Weise die Bundesregierung ihrem Verfassungsauftrag dabei nachkommt, ist in ihr Ermessen gestellt. Aber sie muss tätig werden.

 
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